Statuten

  1. Name und Sitz
    Unter dem Namen «ORCHESTER WERKSTATT APPENZELL» besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Appenzell.
  2.  

  3. Zweck
    Der Verein bezweckt die Förderung von Orchestermusik im Kanton Appenzell Innerrhoden und unterstützt dabei die Ausbildung von jungen Instrumentalistinnen und Instrumentalisten sowie die Durchführung von Kursen und Anlässen.
  4.  

  5. Mittel
    Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Er kann Zuwendungen aller Art entgegennehmen.
  6.  

  7. Mitgliedschaft
    Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristischen Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat.
    Aufnahmegesuche sind an die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  8.  

  9. Erlöschen der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  10.  

  11. Austritt und Ausschluss
    Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Vorstand gerichtet werden.
    Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
  12.  

  13. Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:
    a) die Generalversammlung
    b) der Vorstand
    c) die Revisionsstelle
  14.  

  15. Die Generalversammlung
    Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung findet spätestens sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahrs statt, das jeweils vom 1. April bis 31. März dauert.

    Zur Generalversammlung werden die Mitglieder 20 Tage vor dem Anlass schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

    Die Generalversammlung hat die folgenden Aufgaben:
    a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstands und dabei der Präsidentin bzw. des Präsidenten sowie der Rechnungsrevisoren
    b) Festsetzung und Änderung der Statuten
    c) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle
    d) Beschluss über das Jahresbudget
    e) Festsetzung des Mitgliederbeitrags
    f) Behandlung der Ausschlussrekurse

    An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.

  16.  

  17. Der Vorstand
    Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Personen und konstituiert sich selbst. Er vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
  18.  

  19. Die Revisoren
    Die Generalversammlung wählt jährlich die Revisionsstelle bzw. die mit der Rechnungsrevision betraute Person oder Firma, welche die Buchführung kontrolliert.
  20.  

  21. Unterschrift
    Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin bzw. des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands.
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  23. Haftung
    Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder nur ausgeschlossen.
  24.  

  25. Statutenänderung
    Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
  26.  

  27. Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann mit der absoluten Mehrheit aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.

    Ist die Beschlussfassung aufgrund des Quorums nicht möglich, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

    Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an lokal Institutionen, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgen.

  28.  

  29. Inkrafttreten
    Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 27. November 2014 angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten.